(Stand: 18.08.2024)
1. Veranstalter
San Hejmo GmbH
Katharinenquartier 4 – 6
47652 Weeze
Telefon: +49 (0) 2837 9111-15
Telefax: +49 (0) 2837 9111-11
E-Mail: hej@sanhejmo.com
Handelsregister: AG Kleve – HRB 17086
(nachfolgend nur der „Veranstalter“).
2. Anwendungsbereich/Vertragspartner
2.1. Das Festival (nachstehend nur „SAN HEJMO“ oder „Festival“) findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände im Kreis Kleve in Nordrhein-Westfalen statt. Das Festivalgelände umfasst insbesondere sämtliche Flächen von SAN HEJMO, zu denen nur Zutritt mit gültiger Eintrittskarte (nachfolgend nur „Ticket“) gewährt wird, sowie die das Camping Areal und die Parkzonen (nachfolgend gemeinsam nur „Festivalgelände“).
2.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) gelten zwischen den Käufern eines Tickets (nachfolgend nur „Besucher von SAN HEJMO“ oder „Besucher“) und dem Veranstalter. Sofern AGB von Vertragspartnern des Veranstalters Anwendung finden und diese ihrem Inhalt nach denen des Veranstalters widersprechen, gelten die AGB des Veranstalters vorrangig.
Durch den Kauf eines Tickets schließen die Besucher einen Veranstaltungsvertrag und erwerben ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Mit der Buchung eines Parkplatzes schließen die Besucher einen Mietvertrag über einen KFZ-Stellplatz. Mit der Buchung eines Locker schließen die Besucher einen Mietvertrag über ein Schließfach (nachfolgend nur „Locker“).
2.3. Neben den sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, verpflichten sich die Besucher auch zur Beachtung der weiteren Regeln für das Verhalten in den verschiedenen Bereichen von SAN HEJMO, insbesondere für das eigentliche Festivalgelände, den Campingplatz und den Parkplatz, soweit ihnen entsprechende Regelwerke (z.B. eine Festplatzordnung, eine Campingplatzordnung oder eine Parkplatzordnung) rechtzeitig vor Betreten der jeweiligen Bereiche von SAN HEJMO bekannt gemacht werden.
2.4. Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb des Tickets ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem/der das Ticket erwerbenden Besucher zustande.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Kauf der Tickets erfolgt über den Ticketshop der TicketPAY Europe GmbH (nachfolgend nur “TicketPAY”). Die Besucher werden dafür nach Auswahl des Tickets auf der Website des Veranstalters https://www.sanhejmo.com/tickets auf den Ticketshop unter tickets.sanhejmo.com weitergeleitet. Ergänzend gelten dort die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TicketPAY.
3.2 TicketPAY handelt beim Verkauf der Tickets als rechtsgeschäftlicher Vertreter und im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Vertrag zum Kauf des Tickets kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Besucher zustande.
3.3 Die Besucher geben mit der Betätigung des -Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ oder eines anderen der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB entsprechenden Buttons ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab, welches der Veranstalter im Falle der Zahlung durch Vorkasse mit Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail und bei sämtlichen anderen Zahlungsarten durch den sofortigen Versand des Zugangslinks zum MyTicket-Portal per E-Mail annimmt.
3.4. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Bestellung, für die bereits eine Bestellnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn die Besucher gegen die in nachstehender Ziffer 4 geregelten Weiterverkaufsverbote verstoßen. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.
4. Personalisierung der Tickets/ Weiterverkaufsverbote/ Verbot der Abänderung von Tickets/Vertragsstrafe
4.1. Die Besucher sind verpflichtet, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Jegliche/r gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf/Weitergabe der erworbenen Tickets ohne die vorherige Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.
4.2. Die Tickets sind personalisiert, d.h. nur derjenige erhält das Recht, die Veranstaltung zu besuchen, der Inhaber des Besuchsrechts ist. Sein Name ist Bestandteil des Tickets. Die Personalisierung ist durch eine vom Veranstalter durch die TicketPAY Europe GmbH zur Verfügung gestellte Unterseite auf der Festivalseite („MyTicket-Portal“) durchzuführen und muss über diese erfolgen.
4.3. Für einen Weiterverkauf / die Weitergabe von Tickets gilt Folgendes:
Das Besuchsrecht besteht nur auf der Grundlage des Veranstaltungsbesuchsvertrags, den die Besucher mit dem Veranstalter geschlossen haben (Ziffer 2.2). Der Besucher kann das Besuchsrecht nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragen: Der Dritte muss in alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag eintreten. Dies setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die der Veranstalter vorab erteilt, allerdings nicht in den nachfolgend genannten Fällen:
4.4. Das Präparieren von Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung von Tickets) zum Zwecke der Täuschung ist verboten.
4.5. Alle Besucher, die Tickets schuldhaft unter Verstoß gegen die vorstehenden Zustimmungsvoraussetzungen/Verbote weiterverkaufen, weitergeben, verlosen oder im Sinne von Ziffer 4.5 präparieren, sind verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene, durch den Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 je vertragswidrig angebotenem, weiterverkauften, weitergegebenen, verlosten oder präparierten Ticket zu zahlen. Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten. Der Veranstalter ist in derartigen Fällen weiter berechtigt, das betroffene Ticket zu sperren und dem Besucher den Zugang zur Veranstaltung zu verweigern.
5. Anreise
Die Anreise zum Festivalgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Umwelt zuliebe, benutzt bitte die öffentlichen Verkehrsmittel. Für die Benutzung eines Stellplatzes auf dem zum Festivalgelände gehörenden gebührenpflichtigen Parkplatz, gelten zusätzlich die nachfolgenden besonderen Bestimmungen zur Parkplatznutzung (Ziffer II) und die ausgehängte Parkplatzordnung.
6. Zutritt zum Festivalgelände
6.1. Zutritt zum Festivalgelände erhalten nur Besucher, die über ein gültiges Ticket verfügen und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beim Einlass (Check-In zum Festivalgelände oder zum Campingplatz) ist das ausgedruckte Ticket und der gültige Personalausweis vorzuzeigen. Das Ticket wird eingetauscht gegen das Festivalbändchen. Das Festivalbändchen ist während des gesamten Aufenthalts auf dem Festivalgelände mit sich zu führen. Unverschlossene oder beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit und müssen umgehend an einem Service-Schalter umgetauscht werden.
6.2. Besucher mit Camping-Ticket können am Veranstaltungswochenende jederzeit zwischen Campsite Parkplatz, Campsite und zu den Öffnungszeiten des Festivalgeländes hin und her pendeln. Alle Besucher, die nicht auf der Campsite können das Festivalgelände pro Tag nur einmal betreten und wieder verlassen. Ein Wiedereinlass an ein- und demselben Festivaltag ist aus Sicherheitsgründen leider nicht möglich.
6.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besuchern den Zutritt zu dem Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verwehren. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 7.1, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert (Ziffer 9).
Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert das Ticket des Besuchers seine Gültigkeit; der Ticketpreis wird nicht erstattet.
6.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besuchern, die auf dem Festivalgelände ohne entsprechende Legitimation in Form des in Ziffer 6.1 angeführten Festival-Bändchens angetroffen werden, des gesamten Festivalgeländes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
6.5. Der Veranstalter kann angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und/oder Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zugunsten der Besucher und/oder weiterer Beteiligter zu entsprechen. Dem Hygienekonzept des Veranstalters, den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie den daraus resultierenden zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Verordnungen ist Folge zu leisten. Wird die Befolgung von Anweisungen verweigert, kann der Veranstalter ein Besuchsverbot für die Veranstaltung aussprechen.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und/oder Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Gastes mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und/oder mit Mutationen hiervon und/oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
7. Cashless Payment
Der Veranstalter behält sich vor, ein Cashless Payment System zum kontaktlosen elektronischen Bezahlen in Teilen oder ganzheitlich einzuführen. Art und Umfang werden alleine vom Veranstalter bestimmt, es besteht kein Anspruch auf bestimmte Bezahlverfahren.
8. Verbotene Gegenstände/Einlasskontrolle
8.1. Am Einlass werden Sicherheitskontrollen (Leibes- und Taschenvisitation eingeschlossen) durch das Ordnungspersonal des Veranstalters durchgeführt. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation durchzuführen. Die Besucher erklären sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis auszusprechen.
8.2. Folgende Gegenstände sind auf dem Festivalgelände verboten und werden vom Sicherheitsdienst eingesammelt und entsorgt:
8.3 Folgende Gegenstände sind auf der Campsite verboten und werden vom Sicherheitsdienst eingesammelt und entsorgt:
8.4. Verbotene Gegenstände müssen vor Einlass entsorgt oder von den Besuchern außerhalb des Festivalgeländes verwahrt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, Gegenstände aus den Entsorgungscontainern wieder herauszunehmen. Verbotene Gegenstände dürfen nicht in Schließfächern deponiert werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
9. Hausrecht/Verhaltensregeln/Fotografieren und Filmen
8.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter bzw. durch beauftragte Dritte ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Ergänzend können für die einzelnen Bereiche von SAN HEJMO (z.B. das eigentliche Festivalgelände, der Campingplatz oder die Parkplätze) besondere Verhaltensordnungen gelten, die den Benutzern dieser Bereiche, z.B. durch Aushänge, rechtzeitig vor Nutzung der Bereiche bekannt gemacht werden.
9.2. Den Besuchern ist es insbesondere untersagt:
9.2.1. verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 7.1 mitzuführen;
9.2.2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;
9.2.3. Gegenstände auf die Bühnen, auf das Personal des Veranstalters oder andere Besucher zu werfen;
9.2.4. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten;
9.2.5. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen;
9.2.6. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Aktion dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Dabei wird der Wert eines vergleichbaren Sponsoringvertrages zugrunde gelegt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus das Recht vor, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen. Im Rahmen des Möglichen sind alle bereits ergriffenen Maßnahmen rückgängig zu machen.
9.2.7. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern;
9.2.8. das so genannte Stage-Diving, Crowd-Surfing und Pogen.
9.3. Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Ton-, Film-, Digital- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten und professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive sowie GoPros (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).
9.4. Besucher, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem SAN HEJMO-Festival eine Straftat (z.B. Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Diebstahl oder sexuelle Nötigung), wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.
9.4.1. Besteht einer der vorgenannten wichtigen Gründe und wird der Besucher vom Veranstaltungsort verwiesen und verliert das Ticket seine Gültigkeit; der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Ein Besucher, der schuldhaft gegen diese AGB oder eine etwaige, ihm rechtzeitig bekanntgemachte Verhaltensordnung verstößt, ist dem Veranstalter zum Ersatz eines dem Veranstalter dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
10. Jugendschutz
10.1. Für das gesamte Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
10.2. Abweichend vom Jugendschutzgesetz ist der Eintritt zum Festivalgelände erst ab 18 Jahren und Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren haben auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten keinen Zutritt.
10.3. Personen, bei denen Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen gegenüber dem Veranstalter in geeigneter Weise nachzuweisen. Der Veranstalter wird in Zweifelsfällen die Berechtigung überprüfen.
11. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
Den Besuchern ist bewusst, dass in SAN HEJMO insbesondere vor den Bühnen, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden, besteht. Der Veranstalter bemüht sich durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung der Besucher durch den Schallpegel der Performances, die bei derartigen Veranstaltungen üblichen Werte nicht unzumutbar überschreitet. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.
12. Ablauf der Veranstaltung/Programmänderungen
12.1. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber den Besuchern hierfür keine Haftung.
11.2. Das Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Fall von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Streichung einzelner Konzerte und Künstlern aus dem Programm haben die Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter von SAN HEJMO gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind von den Besuchern hinzunehmen.
Der Veranstalter wird Programmänderungen auf seiner Webseite unter www.sanhejmo.com sowie den entsprechenden Social-Media-Kanälen bekanntmachen.
13. Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung der Veranstaltung/Höhere Gewalt
13.1. Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Ereignissen, die nachweislich außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, wie z. B. höhere Gewalt (insbesondere Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen, Unwetter, Überschwemmung, Pandemien/Epidemien) und/oder im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der vorgenannten oder anderer Ereignisse, gilt die nachfolgende Ziffer 12.2.
13.2 Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung nach Ziffer 12.1 sind die Parteien von ihren jeweiligen Vertragspflichten befreit. Der Rückerstattungsanspruchs der Besucher richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Etwaige Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.
13.3 Im Fall der Absage des Festivals aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Covid19-Virus gilt Ziffer 12.2 entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid19-Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass das Festival abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.
13.4 Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben. Änderungen während des Festivals werden vom Veranstalter auf den Leinwänden und durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens der Festivalbesucher keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.
14. Haftung
14.1. Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände.
14.2. Eine für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem Besucher entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Veranstalters dahingehend begrenzt, dass Letzterer haftet,
a. in voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Veranstalters, seiner Organe oder leitenden Angestellten,
b. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
c. außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet der Veranstalter in den Fällen b. und c. nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.
14.3. Die in den Fällen a. bis c. geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern der Veranstalter die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Insoweit wird klargestellt, dass der Veranstalter das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit trägt.
14.4. Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Aussagen des Ordnungs- und Servicepersonals sowie von ihm nicht unmittelbar autorisierten Angaben in Social-Media-Kanälen.
15. Recht am eigenen Bild, Bild-, Video- und Tonrechte
s. Datenschutzerklärung
16. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
16.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.
16.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gilt § 306 BGB.
17. Rückerstattung von Token (Wertmarken)
Token (Wertmarken) können nur während der Öffnungszeiten der Kassen auf dem Festivalgelände und dem Campingplatz bei den besetzten Kassen zurückgetauscht werden. Entsprechende Hinweise zu den Öffnungszeiten und der Regelung zum Rücktausch hängen vor Ort aus. Eine Erstattung nach der Veranstaltung ist nicht möglich. Eine Nutzung der Token (Wertmarken) im Anschlussjahr ist nicht möglich. Aus Gründen der Bekämpfung von Kriminalität können nur Token im Wert von bis zu € 50,00 zurückgetauscht werden. Für die Abwicklung im Zusammenhang mit dem Zahlungsmittel Token ist allein der Veranstalter verantwortlich.
18. Pfandsammeln
Auf dem gesamten Festivalgelände ist das professionelle Sammeln von Pfandflaschen strengstens verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Zur Verhinderung des professionellen Pfandsammelns auf dem Festivalgelände können an den dort befindlichen Bars maximal 10 Gebinde zur gleichen Zeit eingetauscht werden.
1. Allgemeines
Das vom Veranstalter beauftragte Subunternehmen übt auf den Parkplätzen als Vertreter des Veranstalters das Hausrecht aus. Der Parkplatz des Festivalgeländes steht ausschließlich für Besuche und für Mitarbeiter des Veranstalters zur Verfügung. Auf dem Parkplatz dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, besonders getunte (d.h. insb. tiefergelegte) Kfz sind ausgeschlossen. Die nachstehenden besonderen Bestimmungen werden ebenso wie die Regelungen in Ziffer I als Bestandteile des geschlossenen Vertrages anerkannt. Die Besucher sind verpflichtet, die Parkplatzordnung zu beachten. Die Besucher schließen bzgl. des Parkplatzes einen Mietvertrag mit dem Veranstalter. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Veranstalter übernimmt demgemäß keine Obhutspflichten. Das Übernachten im Auto auf den Parkplätzen ist strengstens verboten.
2. Nutzungsberechtigung Parkplätze
Im Vorfeld der Veranstaltung online erworbene Parktickets sind vor der Ticketkontrolle in ausgedruckter Form gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe des Fahrzeugs zu legen. Nicht ausgedruckte Tickets können nicht berücksichtigt werden. Der Veranstalter haftet nicht für Ersatzbeschaffungen von Parktickets vor Ort.
3. Haftung des Veranstalters
Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr der Besucher. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, soweit sie nachweislich von ihm oder seinem Personal verschuldet wurden und in dem in Ziffer I.13 geregelten Rahmen und auch nur dann, wenn die Schäden vor Verlassen des Parkplatzes gegenüber dem Veranstalter angezeigt wurden. Zum Personal zählen keine Landwirte die im Falle von wetterbedingten Abschleppmaßnahmen helfend tätig sind.
4. Besonderheiten der Parkflächen
Den Besuchern ist bewusst, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Parkfläche um eine naturbelassene und nur mit wenigen Hilfsmitteln behandelte Wiese handelt. Alle eventuellen Ansprüche von Seiten eines Besuchers in Bezug auf Schadensersatzforderungen, die durch das Befahren der Wege und Stellflächen zustande kommt, werden vorsorglich ausgeschlossen.
Auch ist den Besucher bewusst, dass es bei extremen Witterungsverhältnissen zu Problemen in der An- und Abfahrt von und zu den Stellplätzen kommen kann. Es wird keine Garantie für ein problemloses Befahren der Flächen gegeben.
Außerdem ist den Besuchern bekannt, dass auf den Parkflächen nachts und bei Dunkelheit nur eingeschränkte Lichtverhältnisse vorzufinden sind. Sie informieren ihre Mitfahrer eigenverantwortlich.
5. Abstellen des Fahrzeugs
Die Besucher können, sofern ihnen von dem Veranstalter oder dessen Personal kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird, unter freien, nicht reservierten Parkplätzen einen Stellplatz wählen. Sie haben dabei die durch die Paktplatzeinrichtungen gegebenen Richtlinien zu beachten. Die Besucher haben ihre Fahrzeuge auf einem markierten Platz und zwar so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Gegenebenfalls haben sie einen anderen Stellplatz zu wählen. Beachtet ein Besucher die Vorschrift nicht, so ist der Veranstalter auf Kosten des jeweiligen Besuchers berechtigt, das falsch abgestellte Fahrzeug in die vorgeschriebene Lage zu bringen, auf einen anderen, freien Stellplatz zu verbringen oder – falls eine andere Form der Abhilfe nicht möglich ist – von dem Parkplatz entfernen zu lassen. Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Etwaige Beschädigungen werden auf Kosten der Besucher beseitigt. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist verboten. Bei der Ein- und Ausfahrt haben die Besucher im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und zwar auch dann, wenn ihnen Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters mit Hinweisen behilflich sind. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. KFZ-Anhänger abgestellt werden.
5.1. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
6. Haftung der Besucher/Geltung der StVO/weitere Verbote
Der Besucher haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen auf dem Parkplatz oder gegenüber anderen Besuchern verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen. Es gilt die StVO – es darf nur im Schritt-Tempo gefahren werden. Unbeschadet weiterer Beschränkungen ist auf dem Parkplatz insbesondere verboten:
a. das Verlassen der Fahrstrecke zum Zwecke der Wegabkürzung;
b. die Lagerung jeglicher Gegenstände;
c. das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren der Motoren;
d. die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser;
e. das Einstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen;
f. die Reinigung des Fahrzeugs sowie Reparaturen.
Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch den Veranstalter; jedoch sind Verunreinigungen, die ein Besucher zu verantworten hat, unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Besuchers beseitigen lassen. Die Mitarbeiter des Veranstalters sind berechtigt und verpflichtet, auf die Einhaltung der Parkplatzordnung zu achten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Besucher.
1. Zeltplatz
Der Besucher mit einem Camping Ticket hat lediglich einen Anspruch auf einen einzelnen Zeltplatz auf der Campsite. Es besteht kein Anspruch auf einen Platz für Gruppen. Zudem besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Zeltplatzgröße. Die konkreten Campingflächen können abweichend von den Abbildungen aufgrund tatsächlicher Umstände nachträglich variieren.
2. An- und Abreisezeiten
Ein von dem Besucher auf dem Campinggelände gebuchter Zeltplatz steht dem Besucher am Anreisetag ab 10:00 Uhr zur Verfügung. Es wird nicht die gesamte Campingfläche gleichzeitig geöffnet, sondern bereichsweise nach Bedarf. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Der Zeltplatz muss am Abreisetag bis 15:00 Uhr sauber verlassen werden. Bei Fristüberschreitung kann ein weiteres Entgelt erhoben werden. Die vertragsgerechte Räumung ist jedoch Hauptpflicht des Besuchers.
3. Aufenthalt/Besuch
3.1. Einlasskontrolle
Besucher müssen sich vor Betreten des Campinggeländes der Einlasskontrolle unterziehen (Ziffer I.7). Der Zeltplatz darf pro Besucher nur mit einer regulären Campingausrüstung belegt werden. Zusätzliche Campingausrüstungen bedürfen der Zustimmung des Veranstalters und müssen angemeldet werden.
3.2. Stromaggregate/Naturschutz
Umwelt und Natur sind zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.
3.3. Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.
3.4. Verwendung von Gas-Kartuschen
Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.
3.5. Grillen
Das Grillen ist zulässig in Klein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
3.6. Müllentsorgung
Am Campsite Check-in erhalten die Besucher je einen Müllsack und nach Anlegen des Festivalarmbands je einen Müllpfandchip. Das beim Kauf des Festivaltickets entrichtete Müllpfand in Höhe von €10,00 wird den Besuchern an den Müllstationen zu den vor Ort und unter www.sanhejmo.com bekannt gemachten Öffnungszeiten gegen Abgabe der gefüllten Säcke und der Müllpfandchips zurückerstattet. Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden zusätzliche Mülltüten kostenlos von den Ordnern verteilt.
4. Mängel
Sofern der zugewiesene Zeltplatz bzw. sonstige Vertragsleistungen nicht den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entsprechen, hat der Besucher dem Veranstalter die Mängel am Feststellungstag, spätestens aber am darauffolgenden Tag schriftlich anzuzeigen.
5. Haftung
Der Besucher und die ihn begleitenden Personen verpflichten sich, den Stellplatz sowie Gebäude, Einrichtungen, Inventar etc. des Campinggeländes pfleglich zu behandeln. Schäden, die während des Aufenthaltes durch den Besucher selbst oder dessen Begleitpersonen verursacht werden, sind dem Veranstalter umgehend mitzuteilen zu ersetzen. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass aus der Natur herrührende Unregelmäßigkeiten, Beschädigungen oder Verluste (z.B. Baumfrüchte, Insekten, Tiere, Astwerk etc.) auftreten können; eine Haftung des Veranstalters für derartige Beschädigungen ist im Rahmen von Ziffer 13 vorstehend ausgeschlossen.
6. Unberechtigter Zutritt
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
7. Platzordnung
Für die Benutzung des Campinggeländes und für das Verhalten auf dem Campinggelände gilt ergänzend eine dem Besucher (z.B. durch Aushang) rechtzeitig bekannt gemachte Benutzungsordnung für das Campinggelände.
1. Anspruch auf einen Caravan Stellplatz
Auf den als Caravan Stellplätze ausgewiesenen Flächen ist das Übernachten in zugelassenen Wohnwagen, Wohnmobilen, Caravans und sonstigen Schlafvehikeln erlaubt. Welche Fahrzeuge als Schlafvehikel im Sinne dieser Bedingungen einzustufen sind, wird hierdefiniert.
Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Fahr-, Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den als Caravan Stellplätze ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein. Zur Haftung gilt für die Caravan Stellplätze die Regelungen der Punkte II.3 und II.4 (zu den Parkplätzen) entsprechend. Sollte eine problemlose Abreise wetterbedingt nicht möglich sein, bitten wir um umgehende Meldung bei dem ausgewiesenen Infopoint.
2. Einmaliger Zugang
Wohnwagen, Wohnmobile, Caravans und sonstige Schlafvehikel erhalten bei Ankunft einmaligen Zugang zu dem ausgewiesenen Caravan Campingplatz. Danach ist es nicht möglich, auch nicht mit dem Zugfahrzeug allein, das Caravan-Gelände zu verlassen und während der Festivallaufzeit erneut Einlass zu erhalten.
3. Haftung
Sofern der Besucher das Recht erhält, sein Schlafvehikel (ggf. samt Zugfahrzeug) auf dem Caravan Stellplatz zu parken, geschieht dies auf eigene Gefahr. Für Beschädigung oder Diebstahl übernimmt der Veranstalter keine Haftung, es sei denn, ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4. Kontrollen
Aufgrund der Anforderungen an die Sicherheit der Veranstaltung halten wir uns das Recht vor, Fahrzeuge vor Ort sowohl innen als auch außen auf verbotene Gegenstände (siehe Punkt I.7) zu kontrollieren und jene, die den Regeln nicht entsprechen, des Platzes zu verweisen. Die Kosten des Add-Ons werden in diesem Fall nicht erstattet. Zudem finden beim Verlassen vom Caravan Campingplatz zum Festivalgelände Personenkontrollen statt.
Weitere Informationen und Regelungen zu dem Caravan Campingplatz können hier eingesehen werden.
1. Schließfachnutzung
1.1. Die Locker in SAN HEJMO können nur während der Öffnungszeiten genutzt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Inanspruchnahme der Locker nicht mehr gestattet.
1.2. Die Locker werden durch einen Code oder Schlüssel verschlossen. Die Besucher erhalten den Code/Schlüssel an einem ausgewiesenen Servicedesk.
1.3. Der Veranstalter ist berechtigt, den Locker bei Gefahr im Verzug zu öffnen. Als Gefahr im Verzug gilt insbesondere auch der begründete Verdacht, dass sich in dem Locker auf dem Festivalgelände verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 7.1 befinden. Der Veranstalter wird im Falle einer Öffnung der Locker aus diesen Gründen nach Möglichkeit die Polizei hinzuziehen.
1.4. Die Nutzung des Lockers erfolgt auf eigene Gefahr der Besucher. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit ist der Locker vollständig zu räumen.
1.5. Gegenstände, die sich nach dem Ende der vereinbarten Nutzungszeit in dem Locker befinden, werden nach Möglichkeit als Fundsache behandelt. Sie werden von dem Veranstalter inventarisiert und dem örtlichen Fundbüro der Gemeinde Weeze übergeben. Sie können dort von den Besuchern nach den allgemeinen Vorschriften abgeholt werden. Der Veranstalter haftet nicht für die Vollständigkeit der im Fundbüro abgegeben Gegenstände. Kleidungsstücke können nicht im örtlichen Fundbüro abgegeben werden.
1.6. Der Veranstalter haftet nicht für die Verluste der in dem Locker aufbewahrten persönlichen Habe. Gleiches gilt für Wertgegenstände, die Besucher in den Locker legen. Die Besucher handeln insoweit auf eigenes Risiko.
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